Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche ist existenzbedrohend. Sie werden beschuldigt, obwohl Sie selbst betrogen wurden. Ich lasse diese Ungerechtigkeit nicht zu. Ich entkräfte die Vorwürfe und kämpfe für die Einstellung des Verfahrens.
„Ich hatte mich in einen Menschen verliebt, der nie existiert hat. Dann stand ich als Geldwäscherin da. Herr Rappaport hat mir gesagt, dass ich mich nicht schämen muss. Er hat mir geglaubt, als ich es selbst kaum noch konnte.“
„Ich weiß bis heute nicht, wie ich auf diesen Internetbetrug hereinfallen konnte. Aber Herr Rappaport hat mich verstanden. Das Verfahren ist eingestellt, mein Führungszeugnis ist sauber geblieben.“
„Mein Konto war plötzlich gesperrt. Ich wusste erst nicht warum. Die Polizei hat gegen mich ermittelt. Heute ist alles erledigt, ohne Gerichtsverhandlung, ohne Verurteilung.“
Wollen Sie unverbindlich
beraten werden?
Telefon: 0761 45875480
E-Mail: kanzlei@rappaport-verteidigung.de
Rechtsanwalt Rappaport
Fachanwalt für Strafrecht
„Viele meiner Mandanten wurden durch Liebe, Hoffnung oder Angst manipuliert. Deshalb haben sie ohne es zu wissen Geld angenommen, das aus der organisierten Kriminalität stammt, und es ins Ausland weitergeleitet. Und jetzt stehen sie unter Verdacht.
Meine Kanzlei und ich sind hier, um zu zeigen, dass Sie in Wahrheit Opfer und nicht Täter sind.
Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen.
Sie sind nicht allein.“
Die Rechtsanwaltskammer hat Rechtsanwalt Rappaport aufgrund der praktischen Erfahrungen und der nachgewiesenen, besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ verliehen.
RAPPAPORT · Verteidigung
gibt Antworten auf Ihre häufigsten Fragen
Geldwäsche nach § 261 StGB schützt ein etwas abstraktes Rechtsgut: Es geht darum, zu verhindern, dass Vermögenswerte, die aus Straftaten stammen, in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Der Staat will verhindern, dass Kriminelle die Früchte ihrer Taten ungestört genießen können.
Wer Geld aus einer Straftat – etwa Betrug, Drogenhandel oder Steuerhinterziehung – annimmt und weiterbewegt, macht sich strafbar.
Viele Betroffene geraten ungewollt in diese Situation. Sie werden über Jobangebote oder persönliche Kontakte angeworben, ihr Konto für Überweisungen zur Verfügung zu stellen. Was Ihnen als harmlose Nebentätigkeit verkauft wird, ist in Wahrheit die letzte Stufe eines kriminellen Systems – und Sie werden zum Glied in der Geldwäschekette.
Der Strafrahmen bei Geldwäsche ist erheblich und wird häufig unterschätzt.
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Besonders schwere Fälle – etwa gewerbsmäßiges Handeln oder Bandenmitgliedschaft – werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Hier ist eine Geldstrafe nicht mehr möglich.
Leichtfertige Geldwäsche, also Fälle, in denen der Täter die kriminelle Herkunft nicht kannte, aber hätte erkennen müssen, wird milder bestraft: Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Zusätzliche Konsequenzen: Neben der Strafe droht die Einziehung des weitergeleiteten Geldes. Das bedeutet: Sie müssen den Betrag erstatten, den Sie weitergeleitet haben – auch wenn Sie selbst nur eine kleine Provision erhalten haben. Bei größeren Summen kann das existenzbedrohend sein.
Diese Frage beschäftigt die meisten Betroffenen.
Grundsatz: Für eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Geldwäsche müssen Sie gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass das Geld aus einer Straftat stammt. Wer gutgläubig davon ausgeht, bei einem seriösen Geschäft mitzuwirken, handelt nicht vorsätzlich.
Aber: Das Gesetz bestraft auch die leichtfertige Geldwäsche. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn sich Ihnen die kriminelle Herkunft hätte aufdrängen müssen – wenn Sie also die Augen vor offensichtlichen Warnsignalen verschlossen haben.
Typische Warnsignale, die Gerichte heranziehen, sind: unrealistisch hohe Provisionen für einfache Tätigkeiten, unbekannte oder nicht erreichbare Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung, Aufforderung zur Barabhebung und Überweisung ins Ausland, Kommunikation nur über Messenger-Dienste, kein erkennbares seriöses Geschäftsmodell.
In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig. Die Verteidigung zielt darauf ab, darzulegen, dass die konkreten Umstände für Sie nicht erkennbar verdächtig waren – oder dass die Staatsanwaltschaft die Leichtfertigkeit nicht beweisen kann.
Der Begriff "Finanzagent" beschreibt Personen, die – oft ohne es zu wissen – ihr Bankkonto für die Weiterleitung von Geldern aus Straftaten zur Verfügung stellen.
Das typische Muster: Sie erhalten ein Jobangebot, häufig als Zahlungsabwickler, Financial Manager oder für Testüberweisungen. Die Aufgabe klingt simpel: Geld empfangen, einen Teil als Provision behalten, den Rest per Überweisung oder Bargeldtransfer weitersenden. Was verschwiegen wird: Das Geld stammt aus Betrugstaten, meist dem sogenannten Enkeltrick, Romance-Scam oder Phishing.
Warum werden Finanzagenten eingesetzt? Die eigentlichen Täter wollen nicht selbst in Erscheinung treten. Indem sie das Geld über deutsche Konten leiten, erschweren sie die Rückverfolgung und erwecken gegenüber den Opfern den Anschein der Seriosität.
Die strafrechtliche Bewertung: Finanzagenten machen sich wegen Geldwäsche strafbar – selbst wenn sie die Hintergründe nicht kannten. Entscheidend ist, ob sie hätten erkennen müssen, dass etwas nicht stimmt. Gerichte gehen hier von Leichtfertigkeit aus, wenn die Geschäftsmodelle typischerweise keinen wirtschaftlich nachvollziehbaren Sinn ergeben.
Zivilrechtliche Folgen: Zusätzlich zum Strafverfahren werden Finanzagenten regelmäßig von den Betrugsopfern zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagt. Es droht, dass Sie die Summe, die über Ihr Konto geflossen ist, dem Geschädigten ersetzen müssen.
Viele Betroffene möchten die Sache aus der Welt schaffen, indem sie "reinen Tisch machen". Das ist verständlich – aber fast immer ein Fehler.
Sie wissen nicht, was die Ermittler bereits über Sie wissen. Ohne Akteneinsicht tappen Sie im Dunkeln: Welche Kontobewegungen wurden ausgewertet? Welche Zeugen wurden vernommen? Welche Aussagen liegen vor? Jede Äußerung Ihrerseits wird an diesem – Ihnen unbekannten – Ermittlungsstand gemessen.
Warum "Aufklärung" oft schadet: Wenn Sie erklären, dass Sie gutgläubig waren, schildern Sie gleichzeitig die Umstände des Geschäfts. Dabei können Sie unbeabsichtigt genau die Details liefern, die aus Sicht der Staatsanwaltschaft Ihre Leichtfertigkeit belegen. Beispiel: "Ich fand die hohe Provision auch ungewöhnlich, aber ich dachte mir nichts dabei" – das klingt nach Entlastung, ist aber ein Geständnis der Sorglosigkeit.
Ihr Recht zu schweigen: Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben machen – weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft. Dieses Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Es ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein Grundrecht.
Der bessere Weg: Lassen Sie einen Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen. Erst wenn klar ist, welche Beweise vorliegen und was Ihnen konkret vorgeworfen wird, lässt sich entscheiden, ob und welche Angaben in Ihrem Interesse sind. Manchmal ist eine Einlassung sinnvoll – aber nur dann, wenn sie gezielt und vorbereitet erfolgt.
Ja, häufig gelingt uns eine Einstellung des Verfahrens.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren einstellen, wenn der Tatverdacht nicht ausreicht. Bei Geldwäsche ist das insbesondere dann der Fall, wenn sich weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit nachweisen lassen. Eine gute Verteidigung arbeitet darauf hin, Zweifel an der subjektiven Tatseite zu begründen.
Einstellung nach § 153 StPO: Bei geringer Schuld kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Das kommt vor allem bei kleinen Summen und Ersttätern in Betracht.
Einstellung nach § 153a StPO: Das Verfahren wird gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Sie erhalten keine Vorstrafe, müssen aber einen Betrag an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen.
Voraussetzung für jede Einstellung: Die Verteidigung muss aktiv auf das Verfahren einwirken. Ohne Akteneinsicht, Stellungnahme und Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft werden Einstellungschancen nicht genutzt.
Einziehung im Strafverfahren: Das Gericht kann anordnen, dass Sie den Betrag, den Sie erhalten und weitergeleitet haben, an den Staat herausgeben müssen. Dabei wird Ihre Provision ebenso eingezogen wie die weitergeleitete Summe – auch wenn Sie das Geld längst nicht mehr haben. Viele Betroffene haben nur wenige hundert Euro Provision erhalten, sollen aber mehrere zehntausend Euro erstatten.
Zivilrechtliche Ansprüche: Die eigentlichen Opfer des Betrugs können Sie direkt auf Schadenersatz verklagen. Als Finanzagent haften Sie grundsätzlich auf die volle Summe, die über Ihr Konto geflossen ist. Die Gerichte gehen davon aus, dass Sie durch die Weiterleitung den Schaden mitverursacht haben.
Eine solche Ungerechtigkeit können wir glücklicherweise meist verhindern. Wir argumentieren, dass Sie nicht der richtige Anspruchsgegner sind und sich die Opfer doch an die Hintermänner halten sollen. Im Übrigen liegt meist ein Mitverschulden der Opfer vor, die ähnlich leichtfällig wie Sie auf eine Betrugsmasche hineingefallen sind.
Eine Kontosperrung trifft Betroffene oft unvorbereitet und bringt den Alltag zum Stillstand. Miete, Strom, Versicherungen – plötzlich ist nichts mehr möglich.
Warum wird das Konto gesperrt? Banken sind gesetzlich verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden und können bei Geldwäscheverdacht das Konto eigenständig sperren. Alternativ ordnet die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest an, um eine spätere Einziehung zu sichern. In beiden Fällen haben Sie keinen Zugriff mehr auf Ihr Guthaben.
Was Sie sofort tun sollten: Sichern Sie alternative Zahlungswege. Bitten Sie Arbeitgeber oder Auftraggeber, Gehalt auf ein anderes Konto zu überweisen. Informieren Sie wichtige Gläubiger wie Vermieter oder Energieversorger über die Situation, um Mahnungen und Kündigungen zu vermeiden. Beantragen Sie bei einer anderen Bank ein Basiskonto – darauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch.
Rechtliche Schritte gegen die Sperrung: Ob und wie Sie gegen die Sperrung vorgehen können, hängt von deren Grundlage ab. Bei einem staatsanwaltschaftlichen Arrest ist Beschwerde möglich. Bei einer bankinternen Sperrung gelten andere Regeln. Ein Anwalt kann prüfen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist und ob Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg haben.
Viele sind überrascht, wenn plötzlich Post von der Polizei kommt. Tatsächlich gibt es mehrere typische Wege, wie Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet werden.
Geldwäsche-Verdachtsmeldungen der Bank: Banken sind gesetzlich verpflichtet, ungewöhnliche Transaktionen an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden. Wenn auf Ihrem Konto plötzlich größere Beträge eingehen, die Sie zeitnah bar abheben oder ins Ausland überweisen, löst das automatisch Alarmsignale aus. Die FIU leitet den Verdacht an die Staatsanwaltschaft weiter.
Anzeigen der Betrugsopfer: Die Menschen, deren Geld Sie unwissentlich weitergeleitet haben, erstatten Strafanzeige wegen Betrugs. Bei den Ermittlungen taucht Ihre Kontoverbindung als Empfänger auf. Damit werden Sie automatisch Beschuldigter des Verfahrens.
Ermittlungen in anderen Verfahren: Wird eine Betrugsbande hochgenommen, werden alle Konten ausgewertet, über die Geld geflossen ist. Auch wenn Sie mit den Haupttätern nie direkten Kontakt hatten, führt die Spur zu Ihnen.
Internationale Rechtshilfe: Bei grenzüberschreitenden Betrugsmaschen ermitteln oft ausländische Behörden. Diese ersuchen die deutschen Kollegen um Aufklärung, wer hinter dem deutschen Konto steckt. So geraten auch Finanzagenten ins Visier, die dachten, sie würden für ein ausländisches Unternehmen arbeiten.
Bei einem Geldwäsche-Vorwurf arbeitet die Zeit gegen Sie. Je früher Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen.
Beweise werden gesichert – mit oder ohne Sie: Die Ermittler werten Kontodaten aus, befragen Zeugen und rekonstruieren Geldflüsse. All das geschieht, während Sie vielleicht noch überlegen, ob Sie einen Anwalt brauchen. Je länger Sie warten, desto mehr verfestigt sich ein Bild, das Sie später nur schwer korrigieren können.
Frühzeitige Akteneinsicht schafft Handlungsspielraum: Nur wer weiß, was in der Akte steht, kann gezielt verteidigen. Ein Strafverteidiger kann bereits im Ermittlungsverfahren Einsicht nehmen – oft lange bevor Sie selbst von den Details erfahren würden. Diese Information ist Gold wert: Sie ermöglicht eine Stellungnahme, die den Ermittlern eine andere Perspektive zeigt, bevor sie ihre Bewertung abschließen.
Einstellungschancen sinken mit der Zeit: Die Staatsanwaltschaft entscheidet irgendwann, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Wer bis dahin schweigt und nichts unternimmt, überlässt diese Entscheidung dem Zufall. Wer aktiv auf die Ermittler zugeht – zur richtigen Zeit, mit den richtigen Argumenten – kann das Ergebnis beeinflussen.
Zivilrechtliche Fristen laufen: Parallel zum Strafverfahren können Betrugsopfer Schadenersatz fordern. Hier gelten Fristen für Widerspruch und Verteidigung. Wer diese verstreichen lässt, riskiert Versäumnisurteile und Vollstreckungsmaßnahmen.
Praktische Probleme eskalieren: Kontosperrungen, Arbeitgeberfragen, SCHUFA-Einträge – all das lässt sich oft begrenzen, wenn man schnell reagiert. Wer abwartet, steht plötzlich vor vollendeten Tatsachen.
Hinter fast jedem Geldwäsche-Vorwurf gegen Privatpersonen steckt eine Betrugsmasche, bei der das Opfer sein Geld an ein deutsches Konto überwiesen hat. Die häufigsten Konstellationen:
Romance-Scam (Liebesbetrug): Betrüger bauen über Wochen oder Monate eine vermeintliche Online-Liebesbeziehung auf. Irgendwann bitten sie um Geld – für einen Notfall, eine Reise, ein Geschäft. Das Opfer überweist auf ein deutsches Konto, das einem ahnungslosen Finanzagenten gehört. Dieser leitet das Geld weiter, oft per Western Union oder Kryptowährung ins Ausland.
Enkeltrick und Schockanrufe: Täter rufen ältere Menschen an und geben sich als Enkel, Polizisten oder Staatsanwälte aus. Sie erzeugen Panik – ein Angehöriger habe einen Unfall verursacht, es drohe Haft, nur eine sofortige Zahlung könne helfen. Das Geld fließt auf Konten, die Finanzagenten zur Verfügung gestellt haben.
Phishing und Online-Banking-Betrug: Opfer werden auf gefälschte Bank-Webseiten gelockt und geben dort ihre Zugangsdaten ein. Die Täter räumen das Konto ab und überweisen auf Finanzagenten-Konten, von wo das Geld weitergeleitet wird.
Fake-Shops und Warenbetrug: Betrüger betreiben täuschend echte Online-Shops, kassieren Vorkasse und liefern nie. Die Zahlungen gehen auf Konten, die von Finanzagenten bereitgestellt wurden.
Job-Scam (Jobbetrug): Besonders perfide: Die Finanzagenten selbst werden über gefälschte Jobangebote angeworben. Sie glauben, für ein echtes Unternehmen zu arbeiten, und merken erst mit der Vorladung, dass sie Teil eines Betrugsnetzwerks waren.
Warum landen diese Fälle bei Ihnen? Die Täter brauchen deutsche Konten, um gegenüber deutschen Opfern seriös zu wirken. Sie rekrutieren daher gezielt Menschen in Deutschland, die ihr Konto zur Verfügung stellen – ob wissentlich oder nicht, ist für die Strafbarkeit nur graduell relevant.
Die kurze Antwort: Ja. Geldwäsche-Verfahren sind komplex, die Strafen erheblich und die Fehlerquellen zahlreich.
Warum gerade bei Geldwäsche? Der Vorwurf betrifft fast immer organisierte Kriminalität – auch wenn Sie selbst nur unwissentlich beteiligt waren. Die Ermittlungsbehörden nehmen solche Fälle ernst, und die Beweislage ist oft umfangreich, da Bankunterlagen und digitale Spuren gesichert werden.
Was leistet ein Strafverteidiger? Er beantragt Akteneinsicht und verschafft Ihnen Klarheit über die Vorwürfe. Er entwickelt eine Verteidigungsstrategie, bevor Sie sich äußern. Er verhandelt mit der Staatsanwaltschaft über Einstellungsmöglichkeiten. Er vertritt Sie vor Gericht, falls es zur Anklage kommt.
Häufiger Fehler ohne Anwalt: Betroffene geben gegenüber der Polizei Aussagen ab, die sie für entlastend halten, die aber tatsächlich die Leichtfertigkeit belegen. Oder sie zahlen zivilrechtliche Forderungen, ohne zu prüfen, ob diese berechtigt sind.
Viele Betroffene hoffen, dass sich das Problem mit der Zeit von selbst erledigt. Tatsächlich gelten bei Geldwäsche jedoch lange Verjährungsfristen.
Grundtatbestand und leichtfertige Geldwäsche: Die reguläre Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Beendigung der Tat – also in dem Moment, in dem Sie das Geld weitergeleitet haben. Innerhalb dieser fünf Jahre muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingeleitet haben.
Besonders schwere Fälle: Bei gewerbsmäßiger Geldwäsche oder Bandenmitgliedschaft beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Diese langen Fristen spiegeln wider, wie ernst der Gesetzgeber solche Taten nimmt.
Unterbrechung der Verjährung: Die Verjährung wird durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen – etwa durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, die erste Vernehmung als Beschuldigter oder die Anordnung von Durchsuchungen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von vorn. Dadurch kann sich die tatsächliche Verfolgbarkeit erheblich verlängern.
Ruhen der Verjährung: In bestimmten Fällen ruht die Verjährung, etwa während eines Verfahrens vor Gericht. Auch das verlängert den Zeitraum, in dem Sie noch verfolgt werden können.
Praktische Bedeutung: Selbst wenn die Tat mehrere Jahre zurückliegt, ist eine Verfolgung oft noch möglich. Wer eine Vorladung erhält, sollte nicht darauf spekulieren, dass die Sache verjährt ist, sondern dies anwaltlich prüfen lassen.
Die Sorge vor einem Eintrag im Führungszeugnis ist berechtigt – er kann berufliche und persönliche Folgen haben, die weit über das Strafverfahren hinausreichen.
Nicht der Vorwurf, sondern erst eine rechtskräftige Verurteilung wird eingetragen. Solange das Verfahren läuft oder eingestellt wird, erscheint nichts im Führungszeugnis.
Wenn Sie wegen Geldwäsche verurteilt werden, wird die Verurteilung grundsätzlich in das Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie auch im Führungszeugnis erscheint, hängt von der Höhe der Strafe ab.
Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten werden nicht eingetragen, sofern es sich um eine Erstverurteilung handelt. Bei höheren Strafen oder Wiederholungstätern erfolgt ein Eintrag.
Erweitertes Führungszeugnis: Wer beruflich mit Kindern oder Jugendlichen arbeitet, benötigt ein erweitertes Führungszeugnis. Hier gelten strengere Regeln, und auch geringere Strafen können erscheinen.
Tilgungsfristen: Ein Eintrag bleibt nicht ewig bestehen. Je nach Strafhöhe wird er nach drei bis zehn Jahren aus dem Führungszeugnis getilgt – aus dem Bundeszentralregister teilweise erst später.
Ziel der Verteidigung: Eine Verfahrenseinstellung vermeidet jeden Eintrag. Falls eine Verurteilung unvermeidlich scheint, kann es ein realistisches Ziel sein, die Strafe unter der Eintragungsgrenze zu halten.
Erste Schritte der Strafverteidigung
Äußern Sie sich gegenüber niemandem zum Tatverdacht. Machen Sie Gebrauch von Ihrem Schweigerecht. Sprechen Sie nicht mit der Polizei.
Rufen Sie uns an. Bereits am Telefon geben wir Ratschläge und beantworten Ihre ersten Fragen.
Sie erteilen uns Vollmacht. Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakten.
Wir verhandeln für Sie mit Staatsanwaltschaft und Gericht, um Ihr Verfahren zu einem guten Ende zu bringen.
Wollen Sie unverbindlich
beraten werden?
Telefon: 0761 45875480
E-Mail: kanzlei@rappaport-verteidigung.de
Beschuldigt, verzweifelt, ratlos?
Im ersten Telefonat helfe ich Ihnen, von „Ich weiß nicht mehr weiter“ zu „Jetzt habe ich wieder einen Plan“.
Rufen Sie jetzt an:
Allein auf der Anklagebank?
Ich sorge dafür, dass Sie vor Gericht gut behandelt werden.
Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?
E. U.
"Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden."
mehr Bewertungen auf google.de
S. R.
"Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!"
mehr Bewertungen auf google.de
S. A.
"Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal."
mehr Bewertungen auf google.de
D. S.
"Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden."
mehr Bewertungen auf google.de
M. K.
"Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen."
mehr Bewertungen auf google.de
F. H.
"Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!"
mehr Bewertungen auf google.de
M. R.
"I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire."
mehr Bewertungen auf google.de
A. W.
"Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen."
mehr Bewertungen auf google.de
A. M.
"Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen."
mehr Bewertungen auf google.de
aktuelle Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien
Mandanten-Begleithündin Lara
Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.