Ihr bundesweiter Spezialist
für Verfahren wegen Besitz und Verbreitung
kinder- und jugendpornografischer Inhalte
„Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass meine Familie oder mein Arbeitgeber je davon erfahren haben.“
„Nach der Durchsuchung war ich völlig am Ende. Herr Rappaport war der erste Mensch in diesem Albtraum, der mich nicht verurteilt hat. Er hat mir einfach zugehört und mir gesagt, wie es weitergeht. An dem Abend konnte ich zum ersten Mal seit Tagen wieder einschlafen.“
Gut verteidigt.
Rechtsanwalt Rappaport
Fachanwalt für Strafrecht
„Ich weiß, wie schnell Menschen im Internet in Bereiche geraten, die sie nie betreten wollten. Ein unbedachter Klick, Neugier im falschen Moment, eine Weiterleitung in einem Chat – und plötzlich sind Sie mit Material konfrontiert, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Viele meiner Mandanten waren in einer digitalen Abwärtsspirale gefangen, aus der sie allein nicht herausfanden.
Meine Kanzlei und ich sind hier, um Ihnen zu helfen.
Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen.
Sie sind nicht allein.“
Die Rechtsanwaltskammer hat Rechtsanwalt Rappaport aufgrund der praktischen Erfahrungen und der nachgewiesenen, besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ verliehen.
„Andere Anwälte sagten mir, dass ich mit einer Gefängnisstrafe rechnen muss. Herr Rappaport sagte, dass wir eine Einstellung erreichen werden, wenn wir hartnäckig sind. Er hat Wort gehalten.“
„Von Anfang an haben wir uns gut verstanden. Ich habe mich einfach wohl gefühlt. Das hat mir sehr geholfen, die schwere Zeit durchzustehen.“
„Herr Rappaport hat mir gezeigt, dass ich kein schlechter Mensch bin. Ich war damals einfach in einer wirklich schweren Lebenskrise.“
RAPPAPORT · Verteidigung
Erfolge
frühe Einstellung des Ermittlungsverfahrens
schnelle Rückgabe der beschlagnahmten Geräte, keine Verurteilung, keine Strafe, keine Eintragung im Vorstrafenregister.
stille Erledigung im schriftlichen Strafbefehlsverfahren
diskrete Lösung, keine öffentliche Gerichtsverhandlung.
kein Gefängnis
besonders milde Ergebnisse durch individuelle Verteidigungsstrategien.
keiner meiner Mandanten, dem nur der Umgang mit verbotenen Dateien vorgeworfen wurde, musste je eine Gefängnisstrafe antreten.
Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die sich mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie konfrontiert sehen?
„Seit vielen Jahren erlebe ich, wie ich gerade in diesem sensiblen Bereich besonders viel Gutes tun kann. Menschen, die verzweifelt anrufen, spüren schon nach unserem ersten Gespräch, dass sich alles wieder zum Guten wenden wird. Gemeinsam ordnen wir die Tatsachen, planen die nächsten Schritte und gewinnen Stück für Stück die Kontrolle zurück. Wir finden wieder auf den richtigen Weg. Zu sehen, wie aus Angst wieder Zuversicht wird, erfüllt mich mit tiefer Zufriedenheit und treibt mich täglich an.“
Erste Schritte der Strafverteidigung
Äußern Sie sich gegenüber niemandem zum Tatverdacht. Machen Sie Gebrauch von Ihrem Schweigerecht. Sprechen Sie nicht mit der Polizei.
Rufen Sie uns an. Bereits am Telefon geben wir Ratschläge und beantworten Ihre ersten Fragen.
Sie erteilen uns Vollmacht. Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakten.
Wir verhandeln für Sie mit Staatsanwaltschaft und Gericht, um Ihr Verfahren zu einem guten Ende zu bringen.
„Ich hatte nur ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe erhalten. Ich wollte es gar nicht. Ich hatte mir auch nichts dabei gedacht. Trotzdem stand plötzlich die Polizei vor der Tür. Mein Anwalt kannte sich mit der Technik aus und konnte beweisen, dass ich unschuldig war.“
„Seine Arbeitsweise ist beeindruckend gründlich. Wirklich jede Kleinigkeit, jedes technisches Detail wurde analysiert. Man merkt, dass er sich wirklich reinkniet.“
RAPPAPORT · Verteidigung
gibt Antworten auf Ihre häufigsten Fragen
Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB richtig?
1. Sagen Sie nichts. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Lassen Sie sich nicht von den Polizisten in ein Gespräch verwickeln.
2. Verweigern Sie die Mitarbeit. Erteilen Sie kein Einverständnis. Widersprechen Sie der Mitnahme von Gegenständen und der Entnahme einer DNA-Speichelprobe.
3. Bleiben Sie ruhig und höflich.
Warum verdächtigt mich die Polizei des Besitzes von Kinderpornografie nach § 184b StGB?
Viele Beschuldigte können zunächst nicht nachvollziehen, wie sie in Verdacht geraten konnten, Kinder- oder Jugendpornografie verbreitet zu haben. Dafür kann es unterschiedliche Erklärungen geben. Anlass für Ermittlungen sind derzeit häufig Hinweise des US-amerikanischen „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC).
Internetprovider sind in den USA gesetzlich verpflichtet, alle strafrechtlich relevanten Sachverhalte im Zusammenhang mit Kinderpornografie an diese Organisation weiterzuleiten. Das NCMEC nimmt aber auch Hinweise von Privatpersonen entgegen. Die beim NCMEC eingehenden Hinweise werden in den so genannten „Cyber Tipline Reports” aufbereitet. Diese standardisierten Berichte werden weltweit an Ermittlungsbehörden weitergeleitet.
Auch das Bundeskriminalamt nutzt die Möglichkeit, auf die Datenbank des NCMEC zuzugreifen und die „Cyber Tipline Reports“ mit den dazugehörigen Beweismittel zu empfangen. Dadurch sind zahlreiche Ermittlungsverfahren in Deutschland ins Rollen gekommen.
Daneben gibt es verschiedene Varianten anlassunabhängiger Recherchen, bei denen kinderpornografisches Material im Internet aufgespürt und zurückverfolgt wird. Bisweilen werden auch Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Social Media wie Facebook und Instagram zum Austausch von kinderpornografischem Material verwendet. Auch in diesem Bereich betreuen wir zahlreiche Ermittlungsverfahren.
Welche Strafen drohen bei Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie nach § 184b StGB? Was gilt für Ersttäter?
Gemäß § 184b Abs. 1 StGB wird das Verbreiten kinderpornografischer Inhalte mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zehn Jahren bestraft. Der Besitz solcher Inhalte wird nach § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren geahndet.
Mit der Gesetzesänderung im Mai 2024 wurde die Mindeststrafe für den Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie wieder auf drei Monate Freiheitsstrafe gesenkt. Zuvor hatte seit Sommer 2021 eine Mindeststrafe von einem Jahr gegolten, wodurch die Tatbestände als Verbrechen eingestuft waren.
Durch die Herabstufung zu einem Vergehen eröffnen sich Möglichkeiten, Verfahren zu einer Einstellung zu bringen: Verfahren wegen Besitzes oder Verbreitung von Kinderpornografie können nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Auch eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO kommt wieder in Betracht. Dies ermöglicht einen flexibleren Umgang, insbesondere wenn der Unrechtsgehalt der Tat gering ist.
Wie hoch die konkrete Strafe im Urteil ausfällt, richtet sich nach der individuellen Schuld. Das Gericht hat dabei die Qualität und Menge der kinderpornografischen Inhalte zu berücksichtigen sowie die persönlichen Umstände, die für den Mandanten streiten: Ist der Mandant Ersttäter? Führte er zuvor ein straffreies Leben? Hat er Familie und Beruf? Welche schweren negativen Folgen für das Leben des Mandanten sind bereits während des Ermittlungsverfahrens eingetreten? Welche Maßnahmen hat der Mandant nach der Tat bereits selbst ergriffen?
Muss ich ins Gefängnis? Kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden?
Bisher konnten wir in sämtlichen Fällen dieser Art erfolgreich verhindern, dass unsere Mandanten eine Gefängnisstrafe antreten mussten. Keiner unserer Mandanten, dem ausschließlich der Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie vorgeworfen wurde, musste ins Gefängnis.
Nach § 56 StGB kann ein Gericht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren im Urteil zur Bewährung aussetzen. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ist eine Aussetzung zur Bewährung jedoch ausgeschlossen.
Wann verjähren die Straftaten nach § 184b und § 184c StGB?
Besitz und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie verjähren in fünf Jahren. Nur der gewerbsmäßige Handel verjährt erst nach zehn Jahren. Zu beachten ist jedoch, dass der Besitz kinderpornografischer Inhalte ein Dauerdelikt ist. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt, solange man noch im Besitz der kinderpornografischen Inhalte ist.
Ist der § 184b StGB verfassungswidrig?
Zahlreiche stichhaltige Argumente sprachen dafür, dass § 184b StGB in der bis Mai 2024 geltenden Fassung gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstieß und damit verfassungswidrig war. Die hohe Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe – die auch keine Ausnahmen für Fälle eines geringen Unrechts- und Schuldgehalts zulässt – war nicht geeignet, um angemessen auf unterschiedliche Tatintensitäten zu reagieren. Eine besonders geringe Schuld konnte von vornherein keinen Ausdruck in der zwingend zu verhängenden Strafe finden. Insoweit verstieß § 184b StGB in zahlreichen Fällen auch gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip.
Verfassungsrechtliche Argumente tragen wir vor Gericht regelmäßig vor. Die Entscheidung, dass § 184b StGB verfassungswidrig ist, konnte jedoch nur das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe treffen. Auch RAPPAPORT · Verteidigung erhob in geeigneten Fällen Verfassungsbeschwerde, um so auf die Aufhebung des § 184b StGB in seiner bis Mai 2024 geltenden Fassung und auf eine Änderung der Rechtslage hinzuwirken.
Der Druck aus der Praxis führte letztlich zur Gesetzesänderung im Jahr 2024 mit der die Mindeststrafe generell wieder unter ein Jahr gesenkt wurde. Dies ist eine positive Entwicklung, durch die wir rechtliche Möglichkeiten in die Hand bekommen, Verfahren einzustellen oder durch Strafbefehl zu beenden, ohne dass es zwingend zu einer Hauptverhandlung kommen muss.
Werden Verurteilungen wegen KiPo oder JuPo in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen?
Eine Verurteilung wegen Verbreitung oder Besitzes von Kinderpornografie wird im Bundeszentralregister (BZR) gespeichert und kann in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen werden. Bei Verurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe erfolgt in der Regel kein Eintrag in das einfache Führungszeugnis, sofern keine weiteren Eintragungen vorliegen. Im erweiterten Führungszeugnis werden jedoch auch kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen von geringfügigem Ausmaß aufgeführt.
Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir werden umgehend Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen, um Ihren Fall effektiv bearbeiten und Sie erfolgreich verteidigen zu können. Durch die Akteneinsicht gewinnen wir die notwendigen Erkenntnisse, um gemeinsam mit Ihnen die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
In vielen Fällen gelingt es uns durch rechtzeitiges und überlegtes Handeln, eine Einstellung des Verfahrens oder die Erledigung durch Strafbefehl zu erreichen und damit eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. In schweren Fällen setzen wir alles daran, eine möglichst milde Strafe vor Gericht zu erreichen.
Dabei ist uns bewusst, dass es – wie in jedem Sexualstrafverfahren – nicht allein darum geht, einen Freispruch oder eine möglichst geringe Strafe zu erreichen. Vielen unserer Mandantinnen und Mandanten ist es genauso wichtig, das Strafverfahren so diskret wie möglich hinter sich zu bringen. Die Verurteilung durch die Öffentlichkeit und das soziale Umfeld wiegt oft mindestens so schwer wie die Verurteilung durch das Strafgericht. Wir setzen alles daran, das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden. Ist dies nicht möglich, etwa weil der Tatvorwurf zu schwer wiegt, schützen wir Ihre Persönlichkeitsrechte und Ihre Privatsphäre.
Beschuldigt, verzweifelt, ratlos?
Im ersten Telefonat helfe ich Ihnen, von „Ich weiß nicht mehr weiter“ zu „Jetzt habe ich wieder einen Plan“.
Rufen Sie jetzt an:
Allein auf der Anklagebank?
Ich sorge dafür, dass Sie vor Gericht gut behandelt werden.
Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?
E. U.
"Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden."
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S. R.
"Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!"
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S. A.
"Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal."
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D. S.
"Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden."
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M. K.
"Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen."
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F. H.
"Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!"
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M. R.
"I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire."
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A. W.
"Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen."
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A. M.
"Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen."
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Mandanten-Begleithündin Lara
Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.